Auf Nummer sicher gehen – diese Devise ist immer ratsam, wenn es um die Errichtung von Immobilien geht. Dazu gehört selbstverständlich auch eine solide Architektenplanung. Von Eigenleistungen in Bereichen, in denen man keine fundierten Kenntnisse aufweist, ist dringen abzuraten. Der ein oder andere mag die nötige Fachkompetenz besitzen, um etwa Zeichenarbeiten, Angeboteinholungen oder Baustellenkontrollen zu übernehmen. Unterlaufen jedoch Fehler, können diese schnell ein gravierendes Ausmaß erreichen und zu erheblichen Mehrkosten führen. Im schlimmsten Fall können etwaige Planungsfehler in der Genehmigungs- oder Ausführungsplanung zur Versagung der Baugenehmigung führen.
Aber welche Leistungen sind es im Einzelnen, die von einem Architekten in Anspruch genommen werden können? Neun Leistungsbereiche sind zu unterscheiden: Vorentwurf, Entwurf, Genehmigung, Ausführung, Ausschreibungen, Mitwirkung bei der Vergabe, Baustellenleitung, Abrechnung und Dokumentation. Für einige dieser Teilbereiche ist die Hinzuziehung eines Architekten zwingend vorgeschrieben. Das gilt etwa für die Erstellung der Bauvorlage.
Entscheidender Bedeutung kommt der Architektenplanung in der Vorplanungsphase zu, denn zu diesem Zeitpunkt wird über einen Großteil der insgesamt entstehenden Kosten entschieden und mögliches Einsparungspotential ausgelotet. Für die Vergütung der Architektenleistung gibt es übrigens eine Honorarordnung, die HOAI. Als Faustregel gilt hier: Je teurer das neue Bauwerk wird, desto höher ist das Architektenhonorar. Im Übrigen ist auch die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für besondere kosteneinsparende Leistungen des Architekten möglich.
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