Clever kalkulieren & Haftung richtig einschätzen
Bei der Annahme eines Bauauftrages ist die Abgabe von Kostenschätzungen und Kostenvoranschlägen an den Auftraggeber eine Pflicht für Architekten und Ingenieure. Doch der Entscheid durch den Bundesgerichtshof verschärft die Bedingungen eines Kostenvoranschlages und schützt damit den Bauherrn.
Seit der Verschärfung des Gesetzes im März 2005 gilt es im Kostenvoranschlag einen Genauigkeitsgrad festzulegen, der einen gewissen Toleranzrahmen der Kosten aufzeigt. Dieser muss präzise angegeben werden, auch wenn die Baukosten noch nicht genau vereinbart wurden. Denn es ist dem Bauherrn nicht zumutbar dies selbst zu kalkulieren.
Die Kostenprognose muss einen Genauigkeitsgrad explizit angeben, da durch den Entscheid die Haftung der Planer verstärkt wurde. Bei keiner Angabe von Toleranzrahmen, kann der Bauherr davon ausgehen, dass keine Mehrkosten entstehen. Es gilt die Nulltoleranz. Der Architekt ist dazu verpflichtet den Bauherrn deshalb genau über die Baukosten zu informieren sowie über jede kostenrelevante Entscheidung oder Entwicklung. Der Planer hat die Aufgabe die Baukosten während der Bauarbeiten ständig zu überprüfen, um den Rahmen des Voranschlages einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet für Mehrkosten, die er schuldhaft verursacht hat, was durch fehlerhafte Planung oder ungenügende Kostenüberwachung zustande kommen kann.
Fehlt der Kostenvoranschlag oder liegt dieser verspätet vor, haftet der Architekt oder Ingenieur. Übersteigen die Kosten den genannten Toleranzrahmen, zeigt dies eine Pflichtverletzung des Architekten oder Ingenieurs. In der Beweispflicht liegt aber der Planer, um nicht selbst haftpflichtig zu werden. Eine unaufgeforderte Abgabe des Kostenvoranschlages ist deshalb vor Baubeginn zu tätigen.